Unter diesen Umständen konnte vom unkundigen Beschwerdeführer nicht leichthin erwartet werden, diesen aussergewöhnlichen Sachverhalt ohne fachliche Unterstützung zu überblicken, geschweige denn anschliessend daraus die korrekten rechtlichen Schlüsse zu ziehen. Die sachverhaltlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zeigen sich im Weiteren darin, dass der Beschwerdegegnerin im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren Fehler unterliefen, welche sie im rechtsmittelähnlichen Einspracheverfahren mit der Aufhebung der Schadenersatzverfügung vom 26. April 2007 korrigieren musste. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, er hätte sich persönlich zu wenig bemüht.