Die Beschwerdegegnerin berief sich diesbezüglich lediglich auf die Anerkennung dieser Lohnforderungen durch das Konkursamt und legte folglich die Berechtigung der Schadenersatzforderung dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar. Unter diesen Umständen konnte vom unkundigen Beschwerdeführer nicht leichthin erwartet werden, diesen aussergewöhnlichen Sachverhalt ohne fachliche Unterstützung zu überblicken, geschweige denn anschliessend daraus die korrekten rechtlichen Schlüsse zu ziehen.