b) Den gemachten Ausführungen kann entnommen werden, dass sich anlässlich des Verwaltungsverfahrens sowohl sachverhaltlich als auch rechtlich keinesfalls leicht oder ohne weiteres zu überblickende und zu beantwortende Fragen stellten, namentlich nicht für eine fachlich unkundige Person. So ist insbesondere hervorzuheben, dass sich der geltend gemachte Schadenersatzanspruch auf nachträglich im Konkurs eingebrachte Lohnforderungen aus dem Jahr 2003 stützte. Die Beschwerdegegnerin berief sich diesbezüglich lediglich auf die Anerkennung dieser Lohnforderungen durch das Konkursamt und legte folglich die Berechtigung der Schadenersatzforderung dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar.