Die Ausgleichskasse habe nie auch nur eine ausstehende Zahlung gemahnt, geschweige denn einen Zahlungsbefehl verschicken müssen. Mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2007 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ohne Zusprechung einer Parteientschädigung gut und hob die angefochtene Schadenersatzverfügung vom 26. April 2007 auf, da infolge der Vorbringen des Einsprechers und der aufgelegten Belege an der Schadenersatzverfügung nicht festgehalten werden könne. b)