Es könne nicht darum gehen, dass ein Organ mit Bezug auf Löhne, die erst nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft ausgerichtet würden, ebenfalls noch für die Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge hafte. Die A AG habe im Jahr 2003 die geschuldeten Akontobeiträge geleistet. Das aus der Endabrechnung resultierende Guthaben der Ausgleichskasse sei ebenfalls beglichen worden. Schliesslich könne dem Beschwerdeführer auch kein Verschulden vorgeworfen werden. Die Ausgleichskasse habe nie auch nur eine ausstehende Zahlung gemahnt, geschweige denn einen Zahlungsbefehl verschicken müssen.