Die Beitragspflicht sei erst nach der Konkurseröffnung entstanden und fällig geworden. Demzufolge könne der Beschwerdeführer aus zeitlichen Gründen nicht für diese Beiträge verantwortlich gemacht werden. Auch fehle es an einer Pflichtverletzung. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein Organ eine Pflichtverletzung begangen haben sollte, wenn es für Löhne, die gar nicht ausgerichtet worden seien, keine Arbeitgeberbeiträge bezahlt habe. Es könne nicht darum gehen, dass ein Organ mit Bezug auf Löhne, die erst nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft ausgerichtet würden, ebenfalls noch für die Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge hafte.