Namentlich machte er geltend, die Schadenersatzforderung sei verjährt. Zudem sei der Beschwerdegegnerin gar kein Schaden entstanden, da die Lohnforderungen von B und C in keiner Art und Weise nachvollziehbar und daher auch nicht berechtigt seien. Im Weiteren seien die Lohnforderungen erst nachträglich im Konkursverfahren eingereicht und erst später von der Konkursverwaltung bezahlt worden. Zuvor, insbesondere im Jahr 2003, seien diese Forderungen nie geltend gemacht worden. Es seien auch nie entsprechende Lohnabrechnungen erstellt worden. Die Beitragspflicht sei erst nach der Konkurseröffnung entstanden und fällig geworden.