Zusammenfassend könne man ihn für den Schaden der Beschwerdegegnerin nicht verantwortlich machen. Er beantrage daher, dass auf den Erlass einer Schadenersatzverfügung verzichtet werde. Am 26. April 2007 erliess die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzverfügung. Dagegen liess der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch einen Rechtsanwalt, am 23. Mai 2007 Einsprache erheben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte in seiner gut 16 Seiten umfassenden Einsprache dar, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2007 aus mehreren Gründen aufzuheben sei. Namentlich machte er geltend, die Schadenersatzforderung sei verjährt.