Er habe bis zum Schreiben vom 22. Februar 2007 keinerlei Kenntnis von diesen Lohnforderungen gehabt. Demzufolge habe er auch überhaupt keine Möglichkeit gehabt, für die Ablieferung der AHV-Beiträge zu sorgen. Ein Organ hafte aber von vornhinein nur so lange, als es den Geschäftsgang beeinflussen könne. Wie man ihm unter diesen Umständen eine grobfahrlässige oder sogar vorsätzliche Verletzung der AHVG-Pflichten vorwerfen wolle, sei nicht nachvollziehbar. Ergänzend verweise er auf seine Stellungnahme vom 21. März 2007. Zusammenfassend könne man ihn für den Schaden der Beschwerdegegnerin nicht verantwortlich machen.