Die Beitragspflicht sei vielmehr erst nach der Konkurseröffnung entstanden. Demzufolge könne man ihn für diese Beiträge mit Sicherheit nicht verantwortlich machen. Eine Haftung nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) setze eine Missachtung von Vorschriften voraus. Es sei nicht ersichtlich, welche (Abrechnungs-)Vorschriften er verletzt haben sollte. Nicht nur für die Beschwerdegegnerin, sondern auch für ihn sei der Fall erst nachträglich erkennbar geworden. Er habe bis zum Schreiben vom 22. Februar 2007 keinerlei Kenntnis von diesen Lohnforderungen gehabt.