Die Lohnforderungen würden gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin aus dem Jahr 2003 stammen. Es handle sich um Forderungen, die von B und C erst nachträglich im Konkurs eingereicht und die erst später von der Konkursverwaltung bezahlt worden seien. Vorher, speziell im Jahr 2003, seien diese Forderungen nie geltend gemacht worden. Es seien auch nie entsprechende Lohnabrechnungen erstellt worden. Die AHV-Beitragspflicht entstehe aber erst, wenn der Lohn ausbezahlt werde. Im Jahr 2003 habe folglich noch gar keine Beitragspflicht bestanden. Die Beitragspflicht sei vielmehr erst nach der Konkurseröffnung entstanden.