Wenn der Konkursverwalter diese Forderungen zugelassen habe, so sei dies von ihm nicht beeinflussbar. Offenbar habe das Konkursamt diese Forderungen und auch die Arbeitnehmerbeiträge bezahlt. Weshalb das Konkursamt in diesem Fall nicht auch die Arbeitgeberbeiträge bezahlt habe, sei ihm nicht klar. Wenn die Konkursverwaltung diese Forderungen schon zulasse und gestützt darauf den Lohn ausbezahle, sei er der Meinung, dass die Konkursverwaltung auch für die Bezahlung der AHV-Beiträge verantwortlich sei. Die Lohnforderungen würden gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin aus dem Jahr 2003 stammen.