Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2007 Stellung. Trotz den zusätzlichen Informationen und Unterlagen sei die Sache für ihn immer noch nicht vollständig überprüfbar und nachvollziehbar. So sei ihm beispielsweise nach wie vor nicht klar, aus welchem Grund B und C nachträglich noch Lohnforderungen geltend gemacht hätten. B sei in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2003 weder bei der A AG angestellt gewesen noch habe er für die A AG irgendwelche Dienstleistungen erbracht oder Arbeiten verrichtet. C sei in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 bei der A AG angestellt gewesen.