Mit Schreiben vom 23. März 2007 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass der Umstand der einjährigen Verzögerung tatsächlich als unglücklich zu bezeichnen sei. Allerdings müsse darauf hingewiesen werden, dass das Gesetz in einem solchen Fall eine Frist von bis zu zwei Jahren vorsehe. Dass der Nachtrag aus dem Jahr 2003 stamme, ändere nichts an der Tatsache, dass der Fall für die Beschwerdegegnerin erst am 20. Februar 2006 erkennbar geworden sei. Wie aus der beiliegenden Unterlage 1 hervorgehe, habe ihr das Konkursamt an diesem Datum mitgeteilt, dass für das Jahr 2003 noch Lohnforderungen offen seien, die in den Konkurs der A AG eingegeben worden seien.