Die Anschuldigung sei sehr allgemein formuliert und verhindere zum Vornherein eine Überprüfung durch ihn, sofern er überhaupt zu den Akten komme. Der Konkursverwalter habe nie darüber informiert, dass etwas nicht korrekt abgelaufen wäre. Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer fest, dass er weder Beweisunterlagen noch Argumente vorbringen könne, welche ihn entlasten würden, da die Vorhaltungen so allgemein gehalten seien, dass diese für ihn weder überprüfbar noch nachvollziehbar seien. Mit Schreiben vom 23. März 2007 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass der Umstand der einjährigen Verzögerung tatsächlich als unglücklich zu bezeichnen sei.