Vor Erlass einer Schadenersatzverfügung habe der Beschwerdeführer Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 21. März 2007 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, die Beschwerdegegnerin sei am 20. Februar 2006 vom Fall in Kenntnis gesetzt worden. Am 22. Februar 2007 sei er von der Beschwerdegegnerin beschuldigt worden, einen Schaden verursacht zu haben. Die einjährige Verzögerung schränke seine Möglichkeit, den Sachverhalt nachzuvollziehen, stark ein. Die Anschuldigung sei sehr allgemein formuliert und verhindere zum Vornherein eine Überprüfung durch ihn, sofern er überhaupt zu den Akten komme.