(BG-Urteil 8C_18/2007 vom 1.2.2008 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. - Somit ist zu prüfen, ob vorliegend besondere Umstände gegeben sind, welche ein Abweichen vom Grundsatz der Entschädigungslosigkeit rechtfertigen. a) Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, gemäss Mitteilung des Konkursamtes vom 20. Februar 2006 seien für das Jahr 2003 zu wenig Löhne deklariert worden, wodurch ihr ein Schaden von Fr. 3417.10 entstanden sei. Vor Erlass einer Schadenersatzverfügung habe der Beschwerdeführer Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.