Bei der Frage, ob ein Verfahren besondere Schwierigkeiten mit sich bringt, rechtfertigt sich eine analoge Heranziehung der beim Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 37 Abs. 4 ATSG vorausgesetzten sachlichen Gebotenheit der Verbeiständung. In diesem Sinne gilt es die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden.