Bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa bei ausserordentlichen Aufwendungen oder Schwierigkeiten, kann eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Wäre dem anders, hätte der Gesetzestext entsprechend enger gefasst werden müssen. Der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 ATSG lässt hingegen Platz für weitere Ausnahmen. Dies entspricht denn auch beispielsweise der Praxis des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (vgl. Urteile AL.2004.00495 vom 11.2.2005 E. 7.3 und AL.2007.00394 vom 31.7.2008 E. 6.3). Bei der Frage, ob ein Verfahren besondere Schwierigkeiten mit sich bringt, rechtfertigt sich eine analoge Heranziehung der beim Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nach Art.