Deshalb wäre eine Regelung vorzuziehen gewesen, wonach im Einspracheverfahren ein Anspruch auf Parteientschädigung bestanden hätte. Der Gesetzgeber hat sich jedoch, wie erwähnt, für den Grundsatz der Entschädigungslosigkeit des Einspracheverfahrens entschieden (Art. 52 Abs. 3 ATSG). c) Der Meinung von Kieser (a.a.O. N 28 zu Art. 52) ist beizupflichten, wonach die Stellung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege nicht unabdingbare Voraussetzung für die Ausrichtung einer Parteientschädigung bei Obsiegen im Einspracheverfahren ist. Bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa bei ausserordentlichen Aufwendungen oder Schwierigkeiten, kann eine Parteientschädigung zugesprochen werden.