zu Art. 52) berücksichtigt der Grundsatz der Entschädigungslosigkeit des Einspracheverfahrens nicht, dass dieses Verfahren zwingend zu durchlaufen ist, bevor ein Beschwerdeverfahren eingeleitet werden kann. Er lasse ausser Acht, dass angesichts der verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten, der materiellrechtlichen Problemstellungen und in Anbetracht der Bedeutung der Entscheide in vielen Fällen eine fachkundige Vertretung erforderlich sei. Deshalb wäre eine Regelung vorzuziehen gewesen, wonach im Einspracheverfahren ein Anspruch auf Parteientschädigung bestanden hätte.