ATSG die Zusprechung einer Parteientschädigung auch bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände, wie etwa ausserordentlicher Aufwendungen oder Schwierigkeiten, zu (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 28 zu Art. 52). Das Bundesgericht hat letzteres jedoch in BGE 130 V 570 nicht bestätigt, sondern offen gelassen. b) Nach Ueli Kieser (a.a.O. N 28 zu Art. 52) berücksichtigt der Grundsatz der Entschädigungslosigkeit des Einspracheverfahrens nicht, dass dieses Verfahren zwingend zu durchlaufen ist, bevor ein Beschwerdeverfahren eingeleitet werden kann.