Damit wird ermöglicht, einer Partei, welcher eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde (Art. 37 Abs. 4 ATSG), bei einer Gutheissung der Einsprache dennoch eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BBl 1999 4612 sowie BGE 130 V 570 E. 2.1 und 2.2). In einem solchen Fall entfällt nämlich grundsätzlich der Anspruch auf Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters. Darüber hinaus lässt der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 ATSG die Zusprechung einer Parteientschädigung auch bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände, wie etwa ausserordentlicher Aufwendungen oder Schwierigkeiten, zu (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 28 zu Art. 52).