Wäre dem anders, hätte der Gesetzestext entsprechend enger gefasst werden müssen. Vorliegend ist von besonderen Umständen auszugehen, weshalb für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. - a) Gemäss Art. 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Der Gesetzgeber schliesst den Anspruch nur in der Regel aus. Damit wird ermöglicht, einer Partei, welcher eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde (Art.