{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-07-416_2009-03-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4252", "Checksum": "25c1acc204588bb5ce1012814a50ac0f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 07 416", "2009 II Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 13.03.2009 S 07 416 (2009 II Nr. 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 Abs. 3. Bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa bei ausserordentlichen Aufwendungen oder Schwierigkeiten, kann auch im Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 ATSG lässt hiefür Platz. Wäre dem anders, hätte der Gesetzestext entsprechend enger gefasst werden müssen. Vorliegend ist von besonderen Umständen auszugehen, weshalb für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:56", "Checksum": "07543d6040b9a0d3fb3457b4cecfd22f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 13.03.2009 S 07 416 (2009 II Nr. 30)\nRegeste:\nArt. 52 Abs. 3. Bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa bei ausserordentlichen Aufwendungen oder Schwierigkeiten, kann auch im Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 ATSG lässt hiefür Platz. Wäre dem anders, hätte der Gesetzestext entsprechend enger gefasst werden müssen. Vorliegend ist von besonderen Umständen auszugehen, weshalb für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n Grund die Beschwerdegegnerin ihre Schadenersatzverfügung vom 26. April 2007 aufgehoben hat. Vielmehr beschränkte sich die Beschwerdegegnerin auf die pauschale Begründung, dass sie infolge der Vorbringen des Einsprechers und der aufgelegten Belege zum Schluss gelange, dass an der Schadenersatzverfügung nicht festgehalten werden könne. In Anbetracht dieser besonderen Umstände würde es geradezu in verfassungsmässig unhaltbarer Weise dem Gebot der Gerechtigkeit widerlaufen, würde man vorliegend dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren keine Parteientschädigung zusprechen (Art. 8 BV; offengelassen in BGE 117 V 401). c) Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Zur Festlegung des Quantitativs der Parteientschädigung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. |"}