{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-07-416_2009-03-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4252", "Checksum": "25c1acc204588bb5ce1012814a50ac0f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 07 416", "2009 II Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 13.03.2009 S 07 416 (2009 II Nr. 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 Abs. 3. Bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa bei ausserordentlichen Aufwendungen oder Schwierigkeiten, kann auch im Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 ATSG lässt hiefür Platz. Wäre dem anders, hätte der Gesetzestext entsprechend enger gefasst werden müssen. Vorliegend ist von besonderen Umständen auszugehen, weshalb für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:56", "Checksum": "07543d6040b9a0d3fb3457b4cecfd22f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 13.03.2009 S 07 416 (2009 II Nr. 30)\nRegeste:\nArt. 52 Abs. 3. Bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa bei ausserordentlichen Aufwendungen oder Schwierigkeiten, kann auch im Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 ATSG lässt hiefür Platz. Wäre dem anders, hätte der Gesetzestext entsprechend enger gefasst werden müssen. Vorliegend ist von besonderen Umständen auszugehen, weshalb für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n haben sollte, wenn es für Löhne, die gar nicht ausgerichtet worden seien, keine Arbeitgeberbeiträge bezahlt habe. Es könne nicht darum gehen, dass ein Organ mit Bezug auf Löhne, die erst nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft ausgerichtet würden, ebenfalls noch für die Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge hafte. Die A AG habe im Jahr 2003 die geschuldeten Akontobeiträge geleistet. Das aus der Endabrechnung resultierende Guthaben der Ausgleichskasse sei ebenfalls beglichen worden. Schliesslich könne dem Beschwerdeführer auch kein Verschulden vorgeworfen werden. Die Ausgleichskasse habe nie auch nur eine ausstehende Zahlung gemahnt, geschweige denn einen Zahlungsbefehl verschicken müssen. Mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2007 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ohne Zusprechung einer Parteientschädigung gut und hob die angefochtene Schadenersatzverfügung vom 26. April 2007 auf, da infolge der Vorbringen des Einsprechers und der aufgelegten Belege an der Schadenersatzverfügung nicht festgehalten werden könne. b) Den gemachten Ausführungen kann entnommen werden, dass sich anlässlich des Verwaltungsverfahrens sowohl sachverhaltlich als auch rechtlich keinesfalls leicht oder ohne weiteres zu überblickende und zu beantwortende Fragen stellten, namentlich nicht für eine fachlich unkundige Person. So ist insbesondere hervorzuheben, dass sich der geltend gemachte Schadenersatzanspruch auf nachträglich im Konkurs eingebrachte Lohnforderungen aus dem Jahr 2003 stützte. Die Beschwerdegegnerin berief sich diesbezüglich lediglich auf die Anerkennung dieser Lohnforderungen durch das Konkursamt und legte folglich die Berechtigung der Schadenersatzforderung dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar. Unter diesen Umständen konnte vom unkundigen Beschwerdeführer nicht leichthin erwartet werden, diesen aussergewöhnlichen Sachverhalt ohne fachliche Unterstützung zu überblicken, geschweige denn anschliessend daraus die korrekten rechtlichen Schlüsse zu ziehen. Die sachverhaltlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zeigen sich im Weiteren darin, dass der Beschwerdegegnerin im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren Fehler unterliefen, welche sie im rechtsmittelähnlichen Einspracheverfahren mit der Aufhebung der Schadenersatzverfügung vom 26. April 2007 korrigieren musste. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, er hätte sich persönlich zu wenig bemüht. In seiner ersten Eingabe vom 21. März 2007 war er noch nicht in der Lage, konkrete Einwendungen vorzubringen, da die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Mit Schreiben vom 23. März 2007 lieferte sie dann weitere Informationen, worauf es dem Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2007 möglich war, konkretere Einwendungen vorzubringen. Diese Einwendungen waren sachlich begründet und genügten den Erwartungen, die man an einen fachunkundigen Laien haben darf. Damit hat der Beschwerdeführer zwar gezeigt, dass er fähig ist, sich im Verfahren zurechtzufinden. Trotzdem reichten diese sachlichen Einwendungen nicht aus, eine Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin zu verhindern. Erst nachdem sich der Beschwerdeführer verbeiständen liess und der Rechtsvertreter eine Einsprache einreichte, reagierte die Beschwerdegegnerin und hob die Schadenersatzverfügung auf. Unter diesen Umständen ist die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung offensichtlich. Im Weiteren ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht. Im vorliegenden Verfahren ging es im Gegensatz zum in der Praxis des Sozialversicherungsverfahrens überwiegenden Leistungsrecht um eine Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse gegenüber dem Versicherten. Dabei kann durchaus gesagt werden, es handle sich um einen besonders starken Eingriff in die Rechtsstellung des Bürgers. Die besonderen Schwierigkeiten im Verwaltungsverfahren führten schliesslich zu besonderen Aufwendungen. Nachdem die beiden Eingaben des Beschwerdeführers erfolglos blieben, legte dessen Rechtsvertreter in einer gut 16 Seiten umfassenden Einsprache ausführlich dar, weshalb die angefochtene Schadenersatzverfügung aufzuheben sei. Erst diese besonderen Aufwendungen führten letztlich zur Aufhebung der Schadenersatzverfügung durch die Beschwerdegegnerin. Aus dem Verweis der Beschwerdegegnerin auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach sich im Einspracheverfahren eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdränge, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen werde, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies notwendig erscheinen liessen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht falle, vermag sie nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Wie bereits dargelegt sind im vorliegenden Fall besondere Schwierigkeiten gegeben. Zudem ist nicht ersichtlich, an welche soziale Institution sich der Beschwerdeführer in vorliegendem Fall hätte wenden sollen, geschweige denn, was ein Fürsorger in vorliegendem Fall hätte bewirken können, ging es doch in materiellrechtlicher Hinsicht um eine Organhaftung nach Art. 52 AHVG. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass bis heute weder dem Beschwerdeführer noch dem Verwaltungsgericht mitgeteilt wurde, aus welchem"}