{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-07-416_2009-03-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4252", "Checksum": "25c1acc204588bb5ce1012814a50ac0f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 07 416", "2009 II Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 13.03.2009 S 07 416 (2009 II Nr. 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 Abs. 3. 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Der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 ATSG lässt hiefür Platz. Wäre dem anders, hätte der Gesetzestext entsprechend enger gefasst werden müssen. Vorliegend ist von besonderen Umständen auszugehen, weshalb für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n müsse darauf hingewiesen werden, dass das Gesetz in einem solchen Fall eine Frist von bis zu zwei Jahren vorsehe. Dass der Nachtrag aus dem Jahr 2003 stamme, ändere nichts an der Tatsache, dass der Fall für die Beschwerdegegnerin erst am 20. Februar 2006 erkennbar geworden sei. Wie aus der beiliegenden Unterlage 1 hervorgehe, habe ihr das Konkursamt an diesem Datum mitgeteilt, dass für das Jahr 2003 noch Lohnforderungen offen seien, die in den Konkurs der A AG eingegeben worden seien. Die entsprechenden AHV-Beiträge seien mit Nachzahlungsverfügung vom 25. April 2006 in Rechnung gestellt worden. Die Forderung habe sich um Fr. 2652.45 reduziert (Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge durch das Konkursamt). Der verbliebene Ausstand könne von der A AG nicht mehr eingefordert werden. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2007 Stellung. Trotz den zusätzlichen Informationen und Unterlagen sei die Sache für ihn immer noch nicht vollständig überprüfbar und nachvollziehbar. So sei ihm beispielsweise nach wie vor nicht klar, aus welchem Grund B und C nachträglich noch Lohnforderungen geltend gemacht hätten. B sei in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2003 weder bei der A AG angestellt gewesen noch habe er für die A AG irgendwelche Dienstleistungen erbracht oder Arbeiten verrichtet. C sei in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 bei der A AG angestellt gewesen. Der vereinbarte Lohn wie auch der ihm zustehende Bonus seien ihm ausbezahlt und die Sozialversicherungen korrekt abgewickelt worden. Die Lohnforderungen von B und C seien für ihn nicht nachvollziehbar und daher auch nicht berechtigt. Das Konkursamt habe ihn über diese Forderungen nie informiert. Er habe auch nie die Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen und sich zu äussern, ob diese Forderungen berechtigt seien oder nicht. Wenn der Konkursverwalter diese Forderungen zugelassen habe, so sei dies von ihm nicht beeinflussbar. Offenbar habe das Konkursamt diese Forderungen und auch die Arbeitnehmerbeiträge bezahlt. Weshalb das Konkursamt in diesem Fall nicht auch die Arbeitgeberbeiträge bezahlt habe, sei ihm nicht klar. Wenn die Konkursverwaltung diese Forderungen schon zulasse und gestützt darauf den Lohn ausbezahle, sei er der Meinung, dass die Konkursverwaltung auch für die Bezahlung der AHV-Beiträge verantwortlich sei. Die Lohnforderungen würden gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin aus dem Jahr 2003 stammen. Es handle sich um Forderungen, die von B und C erst nachträglich im Konkurs eingereicht und die erst später von der Konkursverwaltung bezahlt worden seien. Vorher, speziell im Jahr 2003, seien diese Forderungen nie geltend gemacht worden. Es seien auch nie entsprechende Lohnabrechnungen erstellt worden. Die AHV-Beitragspflicht entstehe aber erst, wenn der Lohn ausbezahlt werde. Im Jahr 2003 habe folglich noch gar keine Beitragspflicht bestanden. Die Beitragspflicht sei vielmehr erst nach der Konkurseröffnung entstanden. Demzufolge könne man ihn für diese Beiträge mit Sicherheit nicht verantwortlich machen. Eine Haftung nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) setze eine Missachtung von Vorschriften voraus. Es sei nicht ersichtlich, welche (Abrechnungs-)Vorschriften er verletzt haben sollte. Nicht nur für die Beschwerdegegnerin, sondern auch für ihn sei der Fall erst nachträglich erkennbar geworden. Er habe bis zum Schreiben vom 22. Februar 2007 keinerlei Kenntnis von diesen Lohnforderungen gehabt. Demzufolge habe er auch überhaupt keine Möglichkeit gehabt, für die Ablieferung der AHV-Beiträge zu sorgen. Ein Organ hafte aber von vornhinein nur so lange, als es den Geschäftsgang beeinflussen könne. Wie man ihm unter diesen Umständen eine grobfahrlässige oder sogar vorsätzliche Verletzung der AHVG-Pflichten vorwerfen wolle, sei nicht nachvollziehbar. Ergänzend verweise er auf seine Stellungnahme vom 21. März 2007. Zusammenfassend könne man ihn für den Schaden der Beschwerdegegnerin nicht verantwortlich machen. Er beantrage daher, dass auf den Erlass einer Schadenersatzverfügung verzichtet werde. Am 26. April 2007 erliess die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzverfügung. Dagegen liess der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch einen Rechtsanwalt, am 23. Mai 2007 Einsprache erheben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte in seiner gut 16 Seiten umfassenden Einsprache dar, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2007 aus mehreren Gründen aufzuheben sei. Namentlich machte er geltend, die Schadenersatzforderung sei verjährt. Zudem sei der Beschwerdegegnerin gar kein Schaden entstanden, da die Lohnforderungen von B und C in keiner Art und Weise nachvollziehbar und daher auch nicht berechtigt seien. Im Weiteren seien die Lohnforderungen erst nachträglich im Konkursverfahren eingereicht und erst später von der Konkursverwaltung bezahlt worden. Zuvor, insbesondere im Jahr 2003, seien diese Forderungen nie geltend gemacht worden. Es seien auch nie entsprechende Lohnabrechnungen erstellt worden. Die Beitragspflicht sei erst nach der Konkurseröffnung entstanden und fällig geworden. Demzufolge könne der Beschwerdeführer aus zeitlichen Gründen nicht für diese Beiträge verantwortlich gemacht werden. Auch fehle es an einer Pflichtverletzung. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein Organ eine Pflichtverletzung begangen"}