{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-07-416_2009-03-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4252", "Checksum": "25c1acc204588bb5ce1012814a50ac0f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 07 416", "2009 II Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 13.03.2009 S 07 416 (2009 II Nr. 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 Abs. 3. Bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa bei ausserordentlichen Aufwendungen oder Schwierigkeiten, kann auch im Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 ATSG lässt hiefür Platz. Wäre dem anders, hätte der Gesetzestext entsprechend enger gefasst werden müssen. Vorliegend ist von besonderen Umständen auszugehen, weshalb für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:56", "Checksum": "07543d6040b9a0d3fb3457b4cecfd22f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 13.03.2009 S 07 416 (2009 II Nr. 30)\nRegeste:\nArt. 52 Abs. 3. Bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa bei ausserordentlichen Aufwendungen oder Schwierigkeiten, kann auch im Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 ATSG lässt hiefür Platz. Wäre dem anders, hätte der Gesetzestext entsprechend enger gefasst werden müssen. Vorliegend ist von besonderen Umständen auszugehen, weshalb für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. - a) Gemäss Art. 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Der Gesetzgeber schliesst den Anspruch nur in der Regel aus. Damit wird ermöglicht, einer Partei, welcher eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde (Art. 37 Abs. 4 ATSG), bei einer Gutheissung der Einsprache dennoch eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BBl 1999 4612 sowie BGE 130 V 570 E. 2.1 und 2.2). In einem solchen Fall entfällt nämlich grundsätzlich der Anspruch auf Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters. Darüber hinaus lässt der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 ATSG die Zusprechung einer Parteientschädigung auch bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände, wie etwa ausserordentlicher Aufwendungen oder Schwierigkeiten, zu (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 28 zu Art. 52). Das Bundesgericht hat letzteres jedoch in BGE 130 V 570 nicht bestätigt, sondern offen gelassen. b) Nach Ueli Kieser (a.a.O. N 28 zu Art. 52) berücksichtigt der Grundsatz der Entschädigungslosigkeit des Einspracheverfahrens nicht, dass dieses Verfahren zwingend zu durchlaufen ist, bevor ein Beschwerdeverfahren eingeleitet werden kann. Er lasse ausser Acht, dass angesichts der verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten, der materiellrechtlichen Problemstellungen und in Anbetracht der Bedeutung der Entscheide in vielen Fällen eine fachkundige Vertretung erforderlich sei. Deshalb wäre eine Regelung vorzuziehen gewesen, wonach im Einspracheverfahren ein Anspruch auf Parteientschädigung bestanden hätte. Der Gesetzgeber hat sich jedoch, wie erwähnt, für den Grundsatz der Entschädigungslosigkeit des Einspracheverfahrens entschieden (Art. 52 Abs. 3 ATSG). c) Der Meinung von Kieser (a.a.O. N 28 zu Art. 52) ist beizupflichten, wonach die Stellung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege nicht unabdingbare Voraussetzung für die Ausrichtung einer Parteientschädigung bei Obsiegen im Einspracheverfahren ist. Bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa bei ausserordentlichen Aufwendungen oder Schwierigkeiten, kann eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Wäre dem anders, hätte der Gesetzestext entsprechend enger gefasst werden müssen. Der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 ATSG lässt hingegen Platz für weitere Ausnahmen. Dies entspricht denn auch beispielsweise der Praxis des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (vgl. Urteile AL.2004.00495 vom 11.2.2005 E. 7.3 und AL.2007.00394 vom 31.7.2008 E. 6.3). Bei der Frage, ob ein Verfahren besondere Schwierigkeiten mit sich bringt, rechtfertigt sich eine analoge Heranziehung der beim Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 37 Abs. 4 ATSG vorausgesetzten sachlichen Gebotenheit der Verbeiständung. In diesem Sinne gilt es die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BG-Urteil 8C_18/2007 vom 1.2.2008 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. - Somit ist zu prüfen, ob vorliegend besondere Umstände gegeben sind, welche ein Abweichen vom Grundsatz der Entschädigungslosigkeit rechtfertigen. a) Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, gemäss Mitteilung des Konkursamtes vom 20. Februar 2006 seien für das Jahr 2003 zu wenig Löhne deklariert worden, wodurch ihr ein Schaden von Fr. 3417.10 entstanden sei. Vor Erlass einer Schadenersatzverfügung habe der Beschwerdeführer Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 21. März 2007 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, die Beschwerdegegnerin sei am 20. Februar 2006 vom Fall in Kenntnis gesetzt worden. Am 22. Februar 2007 sei er von der Beschwerdegegnerin beschuldigt worden, einen Schaden verursacht zu haben. Die einjährige Verzögerung schränke seine Möglichkeit, den Sachverhalt nachzuvollziehen, stark ein. Die Anschuldigung sei sehr allgemein formuliert und verhindere zum Vornherein eine Überprüfung durch ihn, sofern er überhaupt zu den Akten komme. Der Konkursverwalter habe nie darüber informiert, dass etwas nicht korrekt abgelaufen wäre. Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer fest, dass er weder Beweisunterlagen noch Argumente vorbringen könne, welche ihn entlasten würden, da die Vorhaltungen so allgemein gehalten seien, dass diese für ihn weder überprüfbar noch nachvollziehbar seien. Mit Schreiben vom 23. März 2007 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass der Umstand der einjährigen Verzögerung tatsächlich als unglücklich zu bezeichnen sei. Allerdings"}