{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-07-416_2009-03-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4252", "Checksum": "25c1acc204588bb5ce1012814a50ac0f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 07 416", "2009 II Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 13.03.2009 S 07 416 (2009 II Nr. 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 Abs. 3. Bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa bei ausserordentlichen Aufwendungen oder Schwierigkeiten, kann auch im Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 ATSG lässt hiefür Platz. Wäre dem anders, hätte der Gesetzestext entsprechend enger gefasst werden müssen. Vorliegend ist von besonderen Umständen auszugehen, weshalb für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:56", "Checksum": "07543d6040b9a0d3fb3457b4cecfd22f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 13.03.2009 S 07 416 (2009 II Nr. 30)\nRegeste:\nArt. 52 Abs. 3. Bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa bei ausserordentlichen Aufwendungen oder Schwierigkeiten, kann auch im Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 ATSG lässt hiefür Platz. Wäre dem anders, hätte der Gesetzestext entsprechend enger gefasst werden müssen. Vorliegend ist von besonderen Umständen auszugehen, weshalb für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Alters- und Hinterlassenenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 13.03.2009 |\n| Fallnummer: | S 07 416 |\n| LGVE: | 2009 II Nr. 30 |\n| Leitsatz: | Art. 52 Abs. 3. Bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa bei ausserordentlichen Aufwendungen oder Schwierigkeiten, kann auch im Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 ATSG lässt hiefür Platz. Wäre dem anders, hätte der Gesetzestext entsprechend enger gefasst werden müssen. Vorliegend ist von besonderen Umständen auszugehen, weshalb für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}