Dessen ungeachtet, dass es am Nachweis einer konstant rechtswidrigen Verwaltungspraxis seitens der B AG mangelt, gibt Letztere mit ihrem Einspracheentscheid vom 15. Mai 2007, welcher die vorgängig erlassene Verfügung vom 14. November 2006 bestätigt, implizit zu verstehen, dass sie die gesetzwidrige Praxis - sofern eine solche bestanden hat - aufgibt. Unter diesen Umständen fällt eine Gleichbehandlung im Unrecht ausser Betracht. 6. - Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2007 als korrekt und ist daher zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. |