Zu diesen gehört, dass die zuständige Behörde - hier die B AG - zum einen in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zum anderen zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde (BGE 131 V 20 Erw. 3.7, mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend nicht zu. Dessen ungeachtet, dass es am Nachweis einer konstant rechtswidrigen Verwaltungspraxis seitens der B AG mangelt, gibt Letztere mit ihrem Einspracheentscheid vom 15. Mai 2007, welcher die vorgängig erlassene Verfügung vom 14. November 2006 bestätigt, implizit zu verstehen, dass sie die gesetzwidrige Praxis - sofern eine solche bestanden hat - aufgibt.