5. - Aus dem geltend gemachten Umstand, wonach die Kosten einer früher vorgenommenen Ophthalmoskopie durch die Krankenkasse vergütet worden seien, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin bestünde einzig dann, wenn ausnahmsweise (im Sinne einer Ausnahme vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung) die Voraussetzungen einer Gleichbehandlung im Unrecht erfüllt wären. Zu diesen gehört, dass die zuständige Behörde - hier die B AG - zum einen in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zum anderen zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde (BGE 131 V 20 Erw.