c) Nach dem Gesagten stellt die Scanning-Laser-Ophthalmoskopie dann eine Pflichtleistung dar, wenn sie - bei schwer behandelbarem Glaukom - zur Evaluation eines operativen Eingriffs erfolgt. Dies war im hier zu beurteilenden Fall nicht beabsichtigt (vgl. Erw. 4a hiervor), so dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat. 5. - Aus dem geltend gemachten Umstand, wonach die Kosten einer früher vorgenommenen Ophthalmoskopie durch die Krankenkasse vergütet worden seien, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.