Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der weiteren Voraussetzung, wonach die Untersuchung (Scanning-Laser-Ophthalmoskopie) am Zentrum zu erfolgen hat, an dem der Eingriff durchgeführt werden soll. Sinn und Zweck der Bestimmung kann somit einzig darin liegen, dass bei Vorliegen eines schwer behandelbaren Glaukoms nicht jegliche Kontrollmassnahmen im Sinne einer Scanning-Laser-Ophthalmoskopie, sondern nur solche, welche zwecks Evaluation eines operativen Eingriffs durchgeführt werden, durch den Krankenversicherer zu vergüten sind (vgl. die per 1.8.2008 erfolgte formale Änderung: "Indikationen: - bei schwer behandelbarem Glaukom zur Indikationsstellung für chirurgischen Eingriff"). c)