Vielmehr wird versucht, das Glaukom mittels Medikamenten zu therapieren. Der Streitpunkt beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Kontrolluntersuchung für sich allein genommen die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu begründen vermag. Während die Beschwerdeführerin dies bejaht, geht die Beschwerdegegnerin davon aus, eine Leistungspflicht bestünde nur dann, wenn eine Operation geplant gewesen wäre. b) Gemäss Ziff.