4, mit Hinweis). 4. - a) Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einem schwer behandelbaren Glaukom leidet und die Ophthalmoskopie vom 26. Juli 2006 zur Kontrolle der Krankheitsentwicklung - namentlich zur Abklärung, ob eine Progression eingetreten ist - durchgeführt wurde. Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Kontrolluntersuchung nicht der Evaluation eines operativen Eingriffs diente, da eine solche laut Ausführungen des behandelnden Augenarztes Dr. C in seinem ärztlichen Zeugnis vom 18. Oktober 2006 wegen möglicher Komplikationen nicht zur Diskussion steht. Vielmehr wird versucht, das Glaukom mittels Medikamenten zu therapieren.