KLV beschränkt sich der Anhang auf die Auflistung ärztlicher Behandlungsmethoden, hinsichtlich derer die Leistungskommission vorgängig Stellung genommen hat, weshalb er keinen abschliessenden Leistungskatalog bezüglich Pflicht- und Nichtpflichtleistungen darstellt. In einem konkreten Krankheitsfall, in dem um Kostenübernahme für eine ärztliche Behandlungsmassnahme ersucht wird, welche nicht im Anhang 1 der KLV figuriert, obliegt es folglich dem Krankenversicherer, abzuklären, ob es um eine unter Art. 33 lit. a KVV fallende ärztliche Behandlung geht (BGE 129 V 174 Erw. 4, mit Hinweis).