a und c KVV von der Eidgenössischen Leistungskommission (ELK) geprüft wurden und deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden (lit. a), nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden (lit. b) oder nicht übernommen werden (lit. c). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 1 KLV beschränkt sich der Anhang auf die Auflistung ärztlicher Behandlungsmethoden, hinsichtlich derer die Leistungskommission vorgängig Stellung genommen hat, weshalb er keinen abschliessenden Leistungskatalog bezüglich Pflicht- und Nichtpflichtleistungen darstellt.