{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-07-317_2008-09-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3839", "Checksum": "01f9c24696979ba878298698fe84ef17"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 07 317", "2008 II Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 09.09.2008 S 07 317 (2008 II Nr. 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 Abs. 1 KVG; Art. 33 lit. a KVV; Art. 1 und Anhang 1 Ziff. 6 KLV. Auslegung der Ziffer 6 des Anhangs 1 KLV (in der bis zum 31.7.2008 gültigen Fassung). Bei Vorliegen eines schwer behandelbaren Glaukoms ist eine Scanning-Laser-Ophthalmoskopie durch den Krankenversicherer nur dann zu vergüten, wenn sie zwecks Evaluation eines operativen Eingriffs vorgenommen wird.\r\nAnspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Voraussetzung bildet eine konstant rechtswidrige Verwaltungspraxis seitens der zuständigen Behörde sowie deren Absicht, in Zukunft an der gesetzeswidrigen Praxis festzuhalten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:08", "Checksum": "3d6fe531b3b61c8d9c0727cfaea8d92a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 09.09.2008 S 07 317 (2008 II Nr. 34)\nRegeste:\nArt. 33 Abs. 1 KVG; Art. 33 lit. a KVV; Art. 1 und Anhang 1 Ziff. 6 KLV. Auslegung der Ziffer 6 des Anhangs 1 KLV (in der bis zum 31.7.2008 gültigen Fassung). Bei Vorliegen eines schwer behandelbaren Glaukoms ist eine Scanning-Laser-Ophthalmoskopie durch den Krankenversicherer nur dann zu vergüten, wenn sie zwecks Evaluation eines operativen Eingriffs vorgenommen wird.\r\nAnspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Voraussetzung bildet eine konstant rechtswidrige Verwaltungspraxis seitens der zuständigen Behörde sowie deren Absicht, in Zukunft an der gesetzeswidrigen Praxis festzuhalten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. | Krankenversicherung\n\n systematischen Auslegung der fraglichen Textpassage. So wird bereits anhand der deutschen Fassung zweifelsfrei erkennbar, dass die Auflistung der Indikationen durch Bindestriche vorgenommen wird. Mithin stellen \"Therapiekontrolle\" und \"Evaluation vor chirurgischem Eingriff\" nicht separate Indikationen dar, sondern bedingen sich gegenseitig. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der weiteren Voraussetzung, wonach die Untersuchung (Scanning-Laser-Ophthalmoskopie) am Zentrum zu erfolgen hat, an dem der Eingriff durchgeführt werden soll. Sinn und Zweck der Bestimmung kann somit einzig darin liegen, dass bei Vorliegen eines schwer behandelbaren Glaukoms nicht jegliche Kontrollmassnahmen im Sinne einer Scanning-Laser-Ophthalmoskopie, sondern nur solche, welche zwecks Evaluation eines operativen Eingriffs durchgeführt werden, durch den Krankenversicherer zu vergüten sind (vgl. die per 1.8.2008 erfolgte formale Änderung: \"Indikationen: - bei schwer behandelbarem Glaukom zur Indikationsstellung für chirurgischen Eingriff\"). c) Nach dem Gesagten stellt die Scanning-Laser-Ophthalmoskopie dann eine Pflichtleistung dar, wenn sie - bei schwer behandelbarem Glaukom - zur Evaluation eines operativen Eingriffs erfolgt. Dies war im hier zu beurteilenden Fall nicht beabsichtigt (vgl. Erw. 4a hiervor), so dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat. 5. - Aus dem geltend gemachten Umstand, wonach die Kosten einer früher vorgenommenen Ophthalmoskopie durch die Krankenkasse vergütet worden seien, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin bestünde einzig dann, wenn ausnahmsweise (im Sinne einer Ausnahme vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung) die Voraussetzungen einer Gleichbehandlung im Unrecht erfüllt wären. Zu diesen gehört, dass die zuständige Behörde - hier die B AG - zum einen in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zum anderen zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde (BGE 131 V 20 Erw. 3.7, mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend nicht zu. Dessen ungeachtet, dass es am Nachweis einer konstant rechtswidrigen Verwaltungspraxis seitens der B AG mangelt, gibt Letztere mit ihrem Einspracheentscheid vom 15. Mai 2007, welcher die vorgängig erlassene Verfügung vom 14. November 2006 bestätigt, implizit zu verstehen, dass sie die gesetzwidrige Praxis - sofern eine solche bestanden hat - aufgibt. Unter diesen Umständen fällt eine Gleichbehandlung im Unrecht ausser Betracht. 6. - Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2007 als korrekt und ist daher zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. |"}