Zu berücksichtigen ist dabei etwa, dass der Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes Ergebnis unterschiedlicher Vorgehensweisen bildet: Die Ärzte des RAD können sich darauf beschränken, bereits vorhandene medizinische Akten zu würdigen, sie können aber auch eigene ärztliche Untersuchungen treffen oder externe Spezialisten beiziehen (vgl. zu Letzterem Art. 50 Abs. 2 lit. b IVV). |