Hinsichtlich des Beweiswertes eines Berichts eines regionalen ärztlichen Dienstes ist grundlegend, dass die Rechtsprechung es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Erw. 4a hievor) als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 352ff. Erw. 3b mit Hinweisen).