59 Abs. 2 IVG, in Kraft getreten am 1.1.2004). In den Art. 47 bis 50 IVV hat der Verordnungsgeber Bestimmungen zur regionalen Organisation (Art. 47 IVV), der fachärztlichen Besetzung (Art. 48 IVV), den Aufgaben (Art. 49 IVV) sowie zur fachlichen Aufsicht über die regionalen ärztlichen Dienste (Art. 50 IVV) erlassen. Gemäss Art. 49 IVV prüfen die regionalen ärztlichen Dienste die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen. In der Wahl der dazu geeigneten Prüfmethoden sind sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes unabhängig (Abs. 1).