1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen). b) Gemäss Art. 57 IVG ist es u.a. Aufgabe der IV-Stelle, die Invalidität (und die Hilflosigkeit) zu bemessen (lit. d) sowie über die Leistungen der Invalidenversicherung Verfügungen zu erlassen (lit. e). Zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen stehen den IV-Stellen interdisziplinär zusammengesetzte regionale ärztliche Dienste zur Verfügung. Diese unterstehen der direkten fachlichen Aufsicht des Bundesamtes, sind aber in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 IVG, in Kraft getreten am 1.1.2004).