Aus den Erwägungen: 3. - a) Die IV-Stelle hat für die Würdigung der medizinischen Belange und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebend auf den Untersuchungsbericht des RAD abgestellt (...). b) Die Beschwerdeführerin rügt den Bericht des RAD als untaugliche Entscheidungsgrundlage. Sie beanstandet die fachliche Qualifikation der untersuchenden Ärztin Dr. A und bemängelt den fehlenden Einbezug weiterer Fachärzte durch den RAD.