{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-10-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-98_2007-10-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3490", "Checksum": "07efd5a1d991696b40274559e7b76c77"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 98", "2007 II Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 22.10.2007 S 06 98 (2007 II Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 IVG; Art. 49 IVV. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte, worunter die beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD) tätigen Mediziner fallen, kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Ob einem Bericht des RAD voller Beweiswert zukommt, hängt sodann von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:12", "Checksum": "ba07f8bf0cebeb8092fb43909f61970c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 22.10.2007 S 06 98 (2007 II Nr. 31)\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 IVG; Art. 49 IVV. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte, worunter die beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD) tätigen Mediziner fallen, kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Ob einem Bericht des RAD voller Beweiswert zukommt, hängt sodann von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. | Invalidenversicherung\n\n Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353f. Erw. 3b/ee mit Hinweis). Ob einem Bericht eines regionalen ärztlichen Dienstes voller Beweiswert zukommt, hängt sodann von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Zu berücksichtigen ist dabei etwa, dass der Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes Ergebnis unterschiedlicher Vorgehensweisen bildet: Die Ärzte des RAD können sich darauf beschränken, bereits vorhandene medizinische Akten zu würdigen, sie können aber auch eigene ärztliche Untersuchungen treffen oder externe Spezialisten beiziehen (vgl. zu Letzterem Art. 50 Abs. 2 lit. b IVV). |"}