Arbeitnehmerin gewesen ist noch als Mitarbeiterin im Betrieb des Ehemannes einen Barlohn bezogen hat, weshalb die Ausgleichskasse Luzern das Gesuch um Mutterschaftsentschädigung zu Recht abgelehnt hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, die von der Ausgleichskasse aufgeworfene Frage bezüglich der angemessenen Höhe des ausgerichteten Lohnes zu prüfen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die Angemessenheit ein Kriterium des für die Arbeit entrichteten Entgeltes sein muss, ansonsten wäre einem Rechtsmissbrauch Tor und Tür geöffnet. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.