Die Begründung, dass auch im Juni und Juli 2005 ein Lohn an die Beschwerdeführerin geleistet, aufgrund der angespannten Liquiditätssituation des Betriebes hingegen erst später bezahlt worden ist, überzeugt ebenfalls nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass noch im Januar und Februar 2006 und somit mehr als ein halbes Jahr nach dem massgebenden Zeitpunkt vom Juli 2005 von einem bis Ende Mai 2005 dauernden Arbeitsverhältnis mit entsprechenden Lohnzahlungen die Rede ist und erst nach Ablehnung des Gesuchs um Mutterschaftsentschädigung vom 16. März 2006 am 21. März 2006 geltend gemacht wird, dass doch Löhne im Juni und Juli 2005 gezahlt wurden.