2a). Wenn Darstellungen im Laufe des Verfahrens wechseln, kommt den Angaben, die kurz nach dem relevanten Ereignis gemacht werden, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (vgl. zum Ganzen Pantli/Kieser/Pribnow, die "Aussage der ersten Stunde" im Schadensausgleichsrecht - und die Mangelhaftigkeit ihrer Aufzeichnung, in: AJP 2000 S. 1195ff.). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach in den Monaten Juni und Juli 2005 trotz der fortschreitenden Schwangerschaft das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder aufgelöst worden sei, kann nicht gehört werden.