Wenn erst nach Erlass der ablehnenden Verfügung vom 16. März 2006 ein Lohn für die Monate Juni und Juli 2005 nachgemeldet wird und damit offensichtlich auch geltend gemacht werden will, dass das Arbeitsverhältnis bis im Juli 2005 gedauert hat, kann für den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht mehr darauf abgestellt werden. Denn es ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach sogenannte "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungstechnischer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a).