EOG nicht erfüllt, wonach die Versicherte im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerin sein bzw. im Betrieb des Ehemannes mitarbeiten und einen Barlohn beziehen muss. Wenn erst nach Erlass der ablehnenden Verfügung vom 16. März 2006 ein Lohn für die Monate Juni und Juli 2005 nachgemeldet wird und damit offensichtlich auch geltend gemacht werden will, dass das Arbeitsverhältnis bis im Juli 2005 gedauert hat, kann für den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht mehr darauf abgestellt werden.